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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche mit uns getätigten Rechtsgeschäfte. Bei Mehrfachgeschäften (z.B. laufende Geschäftsverbindung) gilt dies beispielweise für alle künftigen und gegenwärtigen Verträge. Etwa entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Kunden entfalten keine Wirksamkeit, diesen wird ausdrücklich widersprochen. Bei Widersprüchen zwischen individuellem Vertragstext und unseren ABG gilt der individuelle Text.

  1. Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis und Menge freibleibend, soweit wir nicht ausdrücklich feste Zusagen machen. Das gleiche gilt für Liefer- und Leistungsfristen. Werden diese von uns nicht eingehalten, muss uns danach schriftlich eine Nachfrist von mindestens zehn Arbeitstagen eingeräumt werden. Eine durch uns auszuführende Lieferung gilt als in dem Zeitpunkt erfolgt, in welchem unseren Kunden die Anzeige der Versandbereitschaft zugeht.
    Verträge kommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung oder Leistung entsprechend dem uns erteilten Auftrag zustande.
  2. Bei Verkäufen verstehen sich unsere Preise ab unserem Lager bzw. ab Lieferwerk. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, mit der Ware verkauft und nicht zurückgenommen.
    Berechnungsgrundlage bilden die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
    Maßgebend für die jeweilige Preisstaffel ist bei sämtlichen Aufträgen einschließlich der Abrufaufträge die Liefermenge jedes einzelnen Produkts in einer Lieferung und nicht die Gesamtmenge verschiedener Produkte, die in einer Lieferung gleichzeitig abgenommen werden.
    Sollten unsere Leistungen oder Lieferungen erst später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, bleibt vorbehalten, die Preise angemessen zu erhöhen, sofern sich die preisbestimmenden Faktoren, wie z. B. Material, Lohn, Transport, verändert haben.
  3. Ereignisse höherer Gewalt, die uns oder unseren Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren, unmöglich oder nur unter Verlust möglich machen, berechtigen uns, die Lieferung für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten z. B. behördlichen Anordnungen, Katastrophenfälle, Kriegsfälle, Mobilmachung, Arbeitseinstellungen, Streiks, Aussperrungen.
    Teillieferungen sind zulässig. Sollten wir in Lieferverzug geraten, ist uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen unter substantierter Androhung der Rechtsbehelfe zu setzen. Rechtsbehelfe können nur für diejenigen Mengen und Leistungen geltend gemacht werden, welche bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet wurden. Schadensersatzansprüche setzen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, Wandlung kann nur hinsichtlich des in Verzug geratenen Teils geltend gemacht werden, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die teilweise Erfüllung ohne Interesse für ihn ist.
  4. Mit der Übergabe an den Käufer, Spediteur, Frachtführer oder die Bundesbahn geht die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder des Verderbs auf den Käufer über, auch wenn Lieferung frei Bestimmungsort vereinbart worden ist. Dritte, die die Beförderung bzw. den Transport übernommen haben, insbesondere Spediteur, Frachtführer oder die Bundesbahn, sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen.
    Für die Auswahl des Versandwegs der Beförderungs- und/oder Schutzmittel haften wir bei mindestens grob fahrlässigen Vertragsverletzungen.
  5. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug fällig.
    Bei Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz fällig, § 288 Abs. 2 BGB, gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB in Höhe von 5%-Punkten, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
    Wir sind darüber hinaus berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen bzw. weiteren Schaden geltend zu machen, § 288 Abs. 3 und 4 BGB.
  6. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns bezahlt. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von unserem Geschäftspartner bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist.
    Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient unserer Sicherheit in Höhe des Rechnungswerts der verarbeiteten Vorbehaltsware. Verarbeitet unser Geschäftspartner unsere Leistungen mit uns nicht gehörenden Waren, steht uns Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der verarbeiteten Waren.
    Unser Geschäftspartner kann über die Vorbehaltswaren nur im Rahmen ordentlichen Geschäftsverkehrs verfügen. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für unseren Geschäftspartner entstehenden Rechte an uns abgetreten. Die Abtretung gilt auch dann, wenn die Vorbehaltsware vorher durch unseren Geschäftspartner be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient unserer Sicherheit in Höhe des Fakturenwerts der jeweils veräußerten Ware. Wird die Ware von unserem Vertragspartner zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren ohne oder nach Be- oder Verarbeitung weiterveräußert, gilt die Abtretung nur in Höhe des anteiligen Warenwerts entsprechend unserer Faktur. 
    Übersteigt der Wert des uns vorbehaltenen Eigentums unsere noch nicht beglichenen Lieferungen um mehr als 20 % sind wir auf Verlangen unseres Geschäftspartners verpflichtet, den 20 % übersteigenden Anteil nach seiner Wahl zu seinen Gunsten freizugeben.
  7. Unser Geschäftspartner hat von uns allen, nicht im gewöhnlichen Geschäftsgang liegenden Verfügungen, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmungen usw., über die Vorbehaltsware zu unterrichten. Er hat uns auf Anforderung jederzeit Auskunft über sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Vorbehaltsware zu geben, uns insbesondere die jeweiligen Käufer bzw. Empfänger der Vorbehaltsware zu benennen.
    Halten wir es für notwendig, sind wir jederzeit berechtigt, Dritte, insbesondere Empfänger bzw. Käufer der Waren von unserem Geschäftspartner, über die Abtretung zu informieren.
  8. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers vor Abwicklung des Vertragverhältnisses, erhalten wir nach Vertragsabschluss über ihn eine ungünstige finanzielle Auskunft, erfolgt die Zahlung der bisherigen Lieferungen nicht vereinbarungsgemäß, gehen Wechsel oder Schecks zu Protest, wird über das Vermögen unseres Vertragspartners die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt, werden unsere gesamten Ansprüche, auch im Falle einer Stundung oder der Gewährung eines Zahlungsziels, sofort fällig. Bei Hereinnahme von Wechseln könnten wir Zahlung vor Ablauf der Laufzeit verlangen. 
    Wir sind außerdem berechtigt, insbesondere vor weiteren Auslieferungen, die sofortige Gestellung von Sicherheiten und/oder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 
    Dies gilt auch, wenn unser Geschäftspartner gegen die ihm gem. Ziffer 7 obliegenden Pflichten verstößt.
  9. Unser Geschäftspartner muss unsere Leistungen und Lieferungen unverzüglich nach Empfangnahme prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich anzeigen, andernfalls gelten sie als verwirkt. 
    Der Auftraggeber erhält über die Fertigstellung des Werkes eine schriftliche Mitteilung. Liegt ein Bauvertrag nach VOB vor, ist die Abnahme des Werks auf Verlangen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Tagen vorzunehmen.
    Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Tagen nach der schriftlichen Fertigstellungsmitteilung als abgenommen. Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne Abnahme in Nutzung, gilt die Leistung mit Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung als abgenommen.
  10. Bei grob fahrlässigen Vertragsverletzungen wird unsere Haftung auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt, sofern nicht unsere Geschäftspartner Nichtkaufleute sind.
  11. Sind unsere Geschäftspartner Kaufleute, wird ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht und/oder Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Nichtkaufleute können Vertragsrechte nur geltend machen, soweit diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Unsere Geschäftspartner können nur mit ihnen zustehenden, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 
    Die Abtretung etwaiger Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis durch unsere Geschäftspartner ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam.
  12. Erfüllungsort ist Karlsfeld, Gerichtsstand Amtsgericht München bzw. Landgericht München, soweit ein Gerichtsstand nach gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart werden kann, also insbesondere mit Vollkaufleuten.
  13. Änderungen und Ergänzungen eines schriftlich bestätigten Vertrags bedürfen der Schriftform. Es wird vereinbart, dass das Schriftformerfordernis nicht mündlich abbedungen werden kann.
  14. Bei Unwirksamkeit der Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbedingungen bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Beide Teile verpflichten sich in einem solchen Fall statt dessen eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt.

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